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Zwei Männer stehen vor einer Mauer, einer davon auf einem Bücherstapel schaut über die Mauer hinweg
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Bildungsfreistellung (Bildungsurlaub)

Bei der Bildungsfreistellung - gleichbedeutend mit Bildungsurlaub und Bildungszeit - handelt es sich um eine bezahlte Freistellung von der Arbeit. Rechtsgrundlage im Saarland ist das Saarländische Bildungsfreistellungsgesetz (SBFG).

Folgende Personengruppen können eine Freistellung beantragen:

  • Beschäftigte
  • Beamte und Beamtinnen sowie Richter/-innen
  • Auszubildende sowie Schüler/-innen, die nicht nach dem Berufsbildungsgesetz ausgebildet werden, sich jedoch in staatlich anerkannten oder vergleichbaren, mindestens zweijährigen Vollzeitausbildungsgängen befinden (z. B. Krankenpfleger/-schwester, Altenpfleger/-in, Physiotherapeut/-in).
  • In Heimarbeit Beschäftigte sowie ihnen Gleichgestellte und andere Personen, die wegen ihrer wirtschaftlichen Unselbstständigkeit als Beschäftigten ähnliche Personen anzusehen sind.

Die Betriebszugehörigkeit muss zum Zeitpunkt der Maßnahme mindestens sechs Monate betragen und die Arbeitsstätte muss im Saarland liegen.

Eine Freistellung ist möglich für Veranstaltungen aus folgenden Bereichen, sofern diese als freistellungsfähig anerkannt sind:

  • Politische Weiterbildung
  • Berufliche Weiterbildung 
  • Qualifizierung im Ehrenamt

Eine Freistellung ist nicht möglich in folgenden Fällen:

  • Berufliche Erstausbildung
  • Umschulung 
  • Allgemeinbildende Maßnahmen 
  • Betriebliche Weiterbildung 
  • Fortbildungen des Öffentlichen Dienstes

Folgende Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit eine Weiterbildungsveranstaltung als freistellungsfähig gilt: 

  • Es handelt sich um eine Weiterbildung aus den oben genannten Bereichen. 
  • Die Veranstaltung ist offen für alle. 
  • Die Teilnahme an der Veranstaltung ist freiwillig. 
  • Die Rahmenbedingungen der Veranstaltung hinsichtlich der Personen, Räumlichkeiten und Inhalte erscheinen so gestaltet zu sein, dass der zu erwartende Lernerfolg sich einstellen wird. 
  • Die Veranstaltung muss pro Tag mindestens sechs Unterrichtseinheiten (à 45 Minuten) lang dauern. 
  • Alle relevanten Informationen zu den Teilnahmebedingungen sind veröffentlicht. 
  • Die Veranstaltung verfolgt keine verfassungsfeindlichen oder grundrechtswidrigen Ziele.

Die Teilnahme an Maßnahmen der politischen und beruflichen Weiterbildung sowie die Weiterbildung im Ehrenamt.

Die Förderung erfolgt in Form einer Freistellung von der Arbeit unter vollumfänglicher Lohnfortzahlung.

Es erfolgt keine Kostenerstattung, die Förderung erfolgt in Form einer Freistellung bei vollumfänglicher Lohnfortzahlung.

Es besteht ein Freistellungsanspruch von bis zu fünf Arbeitstagen pro Kalenderjahr, außer bei Beschäftigten, die an weniger als fünf Tagen in der Woche arbeiten.  Um an einer länger dauernden Bildungsmaßnahme teilzunehmen, kann der Anspruch für das darauffolgende Jahr angespart werden. Der Anspruch gilt gleichermaßen für Voll- und Teilzeitbeschäftigte.

Nach der Anmeldung zur Bildungsveranstaltung fordert die/der Beschäftigte beim Veranstalter eine Kopie des Nachweises über die Freistellungsfähigkeit der Bildungsmaßnahme an und beantragt, idealerweise in Schriftform, unter Angabe des Termins, eine Freistellung beim Unternehmen. 

Dem Antrag sollten die Ausschreibung der Veranstaltung und der Nachweis über die Freistellungsfähigkeit der Bildungsmaßnahme beigefügt werden. Falls die Freistellung durch ein anderes Bundesland nach dessen Freistellungsgesetz bescheinigt ist, muss die Gleichstellungsinformation für freistellungsfähige Veranstaltungen außerhalb des Geltungsbereichs des SBFG beigefügt werden.

Der Antrag muss spätestens sechs Wochen vor Beginn der gewählten Bildungsmaßnahme beim Unternehmen eingereicht werden. Ein Nachweis über dem Zeitpunkt der Einreichung ist empfehlenswert. Die Entscheidung über den Antrag muss der/dem Beschäftigten spätestens zwei Wochen vor der Veranstaltung mitgeteilt werden, andernfalls gilt der Antrag als genehmigt. Eine solche Mitteilung muss schriftlich erfolgen, außer in Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten. Hier ist auch eine mündliche Mitteilung möglich.

Das Unternehmen hat das Recht, sich nach der Veranstaltung eine Teilnahmebestätigung vorlegen zu lassen.

Der Antrag wird direkt beim Unternehmen eingereicht.


Bei Fragen zur Freistellung für politische Weiterbildung und die Qualifizierung im Ehrenamt:

Ministerium für Bildung und Kultur
Referat E 4 Allgemeine und politische Weiterbildung
Trierer Straße 33
66111 Saarbrücken
 0681 501 7214 oder 0681 501 7266
 0681 501 7548
 weiterbildungthou-shalt-not-spambildung.saarland.de
 https://www.saarland.de/mbk/DE/home/home_node.html


Bei Fragen zur Freistellung für berufliche Weiterbildung:

Ministerium für Wirtschaft, Innovation, Digitales und Energie
Referat F/6 Aus- und Weiterbildung, Fachkräftesicherung
Franz-Josef-Röder-Straße 17
66119 Saarbrücken
 0681 501 1506 oder 0681 501 3881
 referat.f6thou-shalt-not-spamwirtschaft.saarland.de
 https://www.saarland.de/mwide/DE/home/home_node.html

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